Satzung & Sonstiges

Satzung des Vereins
Grillkultur Pforzheim Büchenbronn e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Grillkultur Pforzheim Büchenbronn“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen, und heißt somit „Grillkultur Pforzheim Büchenbronn e.V.“ Der Sitz des Vereins ist in Pforzheim.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Förderung und Pflege der Grillkultur und Grillkunst in Deutschland.
Um diese Ziele zu erreichen, sollte der Verein mindestens einmal alle 2 Monate einen Grillabend veranstalten. Dies gilt insbesondere für die, für das Grillen ungewöhnliche Jahreszeit von Oktober bis April, um der Vernachlässigung der Grillkultur während der kalten Jahreszeit entgegenzuwirken.
Es werden Familien -Veranstaltungen, Ausflüge und Interessenskreise angeboten, um den Zusammenhalt, und die Kameradschaft zu fördern.
Die Zusammenarbeit mit lokalen Kunst- und Kultur Interessensverbänden und Vereinen wird angestrebt

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden
(4) Aufnahmegebühr muss bezahlt werden, wie in der Beitragsordnung geregelt, Familienmitglieder eines Mitgliedes bezahlen keine Aufnahmegebühr.
(5) Der Verein hat folgende Mitglieder:
-ordentliche Mitglieder
-minderjährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
-Ehrenmitglieder (Beitragsbefreit, wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt)

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens bis zum 30.12. beim Vorstand eingehen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden,
– wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
– trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über 9 Monate im Rückstand ist,
– oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten,
vorliegt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten, wie in der Beitragsordnung definiert.

§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
– Der Beirat (bis zu 5 Personen)

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Die Einladung erfolgt in Textform, und wird postalisch oder per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Adresse der Mitglieder gesendet, und gilt somit als zugegangen.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich eingereicht werden, und müssen spätestens eine Woche vor Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, ggf. ein Sitzungsleiter im Vorfeld benannt.
(8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(9) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(10) Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
(11) Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird.
(12) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln.
(13) Stimmvollmachten sind nicht zulässig.
(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(16) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
3. die Wahl des Rechnungsprüfers;
4. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
6. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, und der Aufnahmegebühr.
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
o dem ersten Vorsitzenden
o dem zweiten Vorsitzenden
o dem Kassenwart

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5. die Buchführung;
6. die Erstellung des Jahresberichts;
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung
9. die Aufstellung der Beiräte

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(6) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(7) Der Vorstand entscheidet über Ausgaben, die den üblichen Rahmen nicht überschreiten. Bei großen, grundlegenden Anschaffungen und Erweiterungen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Ein Vorstand kann alleine Ausgaben bis 500 Euro entscheiden.

§9 Beschlussfassungen des Vorstandes
(1) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden schriftlich (postalisch oder E-Mail), oder telefonisch einberufen.
(2) Eine Eiberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Mindestens einer der beiden Vorsitzenden muss teilnehmen. Die Vorstandssitzung ist ansonsten ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(5) Stimmvollmachten sind zulässig.

§ 10 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu fünf gewählten Beiräten, die den Vorstand in seinen Entscheidungen beraten.
(2) Der Beirat wird in der Vorstandssitzung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Beirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Beirat.

§ 11 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten.
(2) Für den Abschluss von Anstellungsverträgen und Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 7 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 12 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Rechnungsprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 13 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 14 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden

§ 15 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
Entweder an die Sterneninsel e.V. Wittelsbacherstraße 18, 75177 Pforzheim
Oder an einen gemeinnützigen Verein aus dem Gründungsort
Der Betrag kann anteilig oder als Ganzes Verteilt werden.